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Unsere Praxis

Der Standort der Praxis befindet sich hier.

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Möchten Sie zum ersten Mal zu uns ?

Herzlichen Dank, dass Sie uns besuchen möchten! Bitte füllen Sie den im Wartezimmer ausliegenden Anmeldungsbogen aus, damit wir Ihre Daten dann ohne Zeitverzögerung in unseren Computer eingeben können.

Diesen Anmeldungsbogen können Sie natürlich auch schon Zuhause ausfüllen: anmeldung.pdf [61 KB]

Sind sie scheinbar unbemerkt im Wartezimmer?

Liebe Patienten, mit Hilfe eines Bewegungsmelders werden wir Ihre Ankunft hier bei uns im Wartezimmer registrieren. Falls sich nicht sofort jemand um Sie kümmert, so kann dies daran liegen, dass im Moment das Praxisteam mit einem Fall beschäftigt ist, der die gesamte Aufmerksamkeit erfordert. Wir bitten um etwas Geduld und versprechen Ihnen, dass wir Sie sobald wie möglich ansprechen werden. In dringenden Notfällen können Sie sich auch mit Hilfe der Außenklingel bemerkbar machen.

Nach seinem Studium der Tiermedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover,
Doktorarbeit und dreijähriger Tätigkeit in einer Tierklinik in Duisburg gründete
Dr. Bernd Olbertz 1993 die Kleintierpraxis in Angermund. Seit 2000 ist die Praxis
mit über 100 qm an der jetzigen Adresse zu finden.

Unser Team

• Dr. med. vet. Bernd Olbertz, Tierarzt
• Michelle Boss, TFA
• Sara Hahn, TFA

Bezahlung

Wir bemühen uns, Ihnen unsere Tätigkeiten und deren voraussichtliche Kosten zu erklären und damit für Sie transparent zu machen. Zu jeder Behandlung bekommen Sie eine detaillierte Quittung.

Unsere Preise und Zahlungsmodalitäten:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass alle Leistungen grundsätzlich nicht auf Rechnung erfolgen. Bitte zahlen Sie im Anschluss an jede Behandlung mit Ihrer ec-Karte.

Unsere Praxis auf der Bahnhofstraße bietet Ihnen auf über 100 qm; die Serviceleistungen einen niedergelassenen Tierarztpraxis. Darüber hinaus sind wir durch flexible Terminplanung außerhalb der festen Sprechstundenzeit eine "mobile Tierarztpraxis". Auf Wunsch besuchen wir Sie gerne mit dem Pkw und behandeln Ihre Tiere in der häuslichen Umgebung. Oft sind aber Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis optimaler.

Unsere Praxis rechnet nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ab, die für alle praktizierenden Tierärzte in Deutschland bindend ist!

Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.Juli 1999 (BGBl.IS1691 ff) unter Berücksichtigung der 1. Verordnung zur Änderung der GOT vom 27. April 2005 (BGBl.IS.1160) sowie der 2. Verordnung zur Änderung der GOT vom 30. Juni 2008 (BGBl.IS.1105ff).

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Rechtsverordnung die vorschreibt, wie tierärztliche Leistungen abzurechnen sind. Sie wird von der Bundesregierung erlassen, um die berechtigten Interessen von Tierhalter und Tierarzt zu wahren. Die GOT ist für alle praktizierenden Tierärzte bindend. Von Bedeutung für Sie als Tierhalter ist ein überschaubarer Gebührenrahmen und die Qualität der tierärztlichen Leistung.

Das Gebührenverzeichnis der GOT

Rund 800 tierärztliche Einzelleistungen und Behandlungsschritte sind hier mit ihrem Gebührensatz beziffert. Das Gebührenverzeichnis enthält keine Endpreise für Behandlungen.





Zum Verständnis:

Ein Bespiel- die Kastration eines Hundes:
Der in der GOT aufgeführte Begriff „Kastration“ bezeichnet lediglich den operativen Eingriff, nicht aber alle Maßnahmen, die zur Kastration notwendig sind. Zu den Grundleistungen einer tierärztlichen Praxis gehört immer eine Untersuchung. Alle weiteren Untersuchungen hängen vom Ergebnis der Erst-Untersuchung ab. Würde der Tierarzt Anzeichen einer Herzerkrankung feststellen, müssten zunächst Herz und Kreislauf eingehender untersucht werden. Möglicherweise könnte ein anderes Narkoseverfahren erforderlich sein und es wäre eine intravenöse Infusion notwendig, um bei einem narkosempfindlichen Risikopatienten die Kastration ohne Gefährdung durchzuführen. Solche individuellen medizinischen Leistungen können im Gebührenverzeichnis nicht mit Pauschalpreisen berücksichtigt werden.

Die Gliederung in einzelne Behandlungsschritte erfordert medizinisches Verständnis. Die Preisfindung ist nicht immer ohne Erläuterung nachvollziehbar.



Was darf der Tierarzt berechnen?

Gebühren:

Tierärztliche Leistungen dürfen nur mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Innerhalb dieses Rahmens kann der Tierarzt den Multiplikationsfaktor nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Operationen, örtliche Verhältnisse, nächtliche Einsätze, etc.) bestimmen.

Unterschreitungen des Einfachsatzes sind grundsätzlich unzulässig!

Ausnahme: Im begründeten Einzelfall kann der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz überschritten werden und muss vorher schriftlich vereinbart werden.

Wer als Tierarzt gegen die GOT verstößt, macht sich strafbar!

Für einige tierärztliche Leistungen, die wesentlich durch einen Zeitfaktor bestimmt sind (z.B. Befunderhebungen in der Tierverhaltenstherapie oder bei Naturheilverfahren) kann eine zusätzliche Zeitgebühr berechnet werden. Auf möglicherweise entstehenden Zeitaufwand muss vor der Behandlung hingewiesen werden.

Arzneimittel:

Angewendete und abgegebene Arzneimittel müssen nach der geltenden Arzneimittelpreis-Verordnung in Rechnung gestellt werden, an die sich auch die öffentlichen Apotheken halten.

Materialien:

Verbrauchsmaterialien wie z.B. Einmalspritzen, Kanülen, Tupfer, Nahtmaterial sind in den Gebührensätzen nicht enthalten. Der Gesetzgeber sieht deren gesonderte Abrechnung vor.

Barauslagen:

Portogebühren für Laborversand und ähnliche Auslagen sind ebenfalls als Rechnungsposition in der GOT ausgewiesen.

Fahrtkosten:

Für Besuche und den damit verbundenen Zeitaufwand erhalten Tierärzte Wegegeld. Nachts, an Feiertagen und Wochenenden entstehen höhere Kosten.

Mehrwertsteuer:

Für tierärztliche Leistungen ist ebenso wie für Arzneimittel und Verbrauchsmaterial Mehrwertsteuer zu entrichten. Da die Gebührensätze der GOT keine Mehrwertsteuer enthalten, müssen diese gesondert hinzugerechnet werden.

Fragen und Antworten zur tierärztlichen Abrechnung

Kann ich eine Rechnung verlangen?

Sicher wird ihr Tierarzt Ihrem Wunsch gerne nachkommen, auch wenn ihm die GOT das Ausstellen einer Rechnung nicht direkt vorschreibt. Das Dokument sollte mindestens enthalten: Datum, Tierart, Diagnose/ Befund, Berechnete Leistungen, Rechnungsbetrag, Arzneimittel, Material, Mehrwertsteuer.

Sie können vom Tierarzt verlangen, dass er die Rechnung noch weiter aufgliedert.

Kann ich einen Kostenvoranschlag bekommen?

Über die voraussichtlichen Kosten notwendiger Untersuchungen und sich daraus ergebender Behandlungen wird Sie Ihr Tierarzt gerne informieren. Ein Kostenvoranschlag im klassischen Sinn ist in der tierärztlichen Praxis jedoch nicht möglich, weil sich tierärztliche Behandlungen und Eingriffe individuell nach dem Zustand des Patienten richten.

Kann ich Einsicht nehmen in die GOT?

Die GOT ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das in vielen öffentlichen Bibliotheken ausliegt und auch im Internet eingesehen werden kann.

www.tierärzteverband.de

Der einfachste und schnellste Weg ist aber, die Bitte zur Einsichtnahme an Ihren Tierarzt zu richten.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Tierarztrechnung haben, bitte sprechen Sie Ihren Tierarzt offen darauf an. Er wird gerne ausführliche Erläuterungen geben.


Bahnhofstraße 20-22 • 40489 Düsseldorf
• Tel.: 0203/74562 • Fax: 0203/740672